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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES

  • 1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlichaufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigenGeschäftsbeziehungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweisauf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  • 1.2 Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.
  • 1.3 Vereinbarungen oder Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschlußsind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.
  • 1.4 Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindungeinschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird alsausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Deggendorfvereinbart, soweit der Besteller Vollkaufmann ist. Dieser Gerichtsstandgilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsortzum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. ANGEBOT, UMFANG DER LIEFERUNG, LIEFERZEIT UND GEFAHRÜBERGANG

  • 2.1 Die zu dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung gehörendenUnterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sindnur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnetsind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagenbehalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nichtzugänglich gemacht werden.
  • 2.2 Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu lieferndenUnterlagen, wie Zeichnungen usw.
  • 2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigungmaßgebend, im Falle eines Angebots durch uns dieses, sofern diesesangenommen wird und keine Auftragsbestätigung vorliegt.
  • 2.4 Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzenberechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
  • 2.5 Technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen vonMustern bleiben vorbehalten, solange diese für den Besteller zumutbar sind.
  • 2.6 Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar.
  • 2.7 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedochnicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vertragsgemäßenAnzahlung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichtendes Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihremAblauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaftmitgeteilt ist.
  • 2.8 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfensowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalbunseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellungoder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einflußsind. Die Firma Röhrl + Keil GmbH wird sich bemühen, in geeigneter WeiseErsatzlieferungen durchführen zu können. Dies gilt auch, wenn die Umständebei Unterlieferern eintreten.
  • 2.9 Bei Lieferverzug kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einervon ihm schriftlich bestimmten angemessenen Nachfrist – verbunden mit derErklärung, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt– oder wenn die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges für ihnkein Interesse hat, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahinnicht als versandbereit gemeldet wurde. Entsprechendes gilt im Fall einesTeilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit. Im übrigen gilt Ziffer 6.
  • 2.10 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes– auch durch eigene Fahrzeuge – auf den Besteller über, auch im Fall einerFranko-Lieferung.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  • 3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Lager einschließlichVerladung im Werk jedoch ausschließlich Verpackung. Zu denPreisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  • 3.2 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchendes Bestellers ist nicht statthaft, es sei denn, daß die Gegenansprücheunbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. EIGENTUMSVORBEHALT

  • 4.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigenZahlung vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufendeRechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehaltnicht.Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptesdes Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechselvom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreitsind.
  • 4.2 Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch denBesteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis desRechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Warenzur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sachegilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltswareim Sinne dieser Bedingungen.
  • 4.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt,solange er nicht in Verzug ist. Die Forderungen des Bestellers aus einerWeiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichenForderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwargleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob siean einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Jedenfalls hat derBesteller die Abtretung in seinen Büchern nachweislich zu vermerken und aufVerlangen der Firma Röhrl + Keil GmbH zu gewähren.Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderenuns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderung inHöhe des Marktwertes oder Vorbehaltsware zuzüglich 20 % als vereinbart.Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Wirkönnen jedoch verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungenund deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angabenmacht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner dieAbtretung mitteilt.
  • 4.4 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderunginsgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellersoder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweitzur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  • 4.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Bestellerist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltessowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns geltennicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. GEWÄHRLEISTUNG

  • 5.1 Rügen offensichtlicher Mängel sind spätestens am nächsten Werktagnach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Unsere Fahrer oder Fremdfahrersind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt.Ist der Besteller Kaufmann und handelt es sich um ein Handelsgeschäft, geltendarüber hinaus die Vorschriften des HGB. Der Besteller hat insbesonderedie Ware sofort nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferungbefindet, eingehend zur prüfen und etwaige Mängelrügen spätestens amnächsten Werktag schriftlich mitzuteilen.Mängelrügen sind in jedem Fall nach Be- oder Verarbeitung ausgeschlossen,soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbarwar.
  • 5.2 Mangelhafte Ware bessern wir nach Wahl entweder nach oder nehmensie zurück und ersetzen sie durch einwandfreie. Falls die Nachbesserungoder Ersatzlieferung fehlschlägt oder wir mit der Nachbesserung oderErsatzlieferung in Verzug geraten, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzungder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  • 5.3 Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnungder Restlieferungen.
  • 5.4 Diese Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsmäßigerWare.
  • 5.5 Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Lieferunggebrauchter Sachen.

6. HAFTUNG UND FREIZEICHNUNG

  • Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, auspositiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß undaus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs-bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schadennicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht fürSchadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Bestellergegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollten. Soweit derSchaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, sind Schadensersatzansprücheaber in jedem Falle beschränkt auf das Fünffache desAuftragswertes und auf den unmittelbaren Schaden.

7. MONTAGEBEDINGUNGEN

  • Die Montage ist Sache des Bestellers, wenn nichts anderes vereinbart ist.Falls wir die Montage zusätzlich oder nur Montage/Wartungsarbeiten übernommenhaben, gelten zusätzlich nachstehende Bedingungen.
  • 7.1 Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung soweit fertiggestelltsein, daß die Aufstellung sofort nach Anlieferung begonnen und ohneUnterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muß völlig trokkenund abgebunden und die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssengegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügenderwärmt sein. Die erforderlichen Installationen müssen betriebsbereitvorhanden sein.
  • 7.2 Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeugeund dergleichen ist vom Besteller ein trockener, beleuchteter und verschließbarerRaum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachungsteht.
  • 7.3 Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen trägt derBesteller.

8. GELTUNGSBEREICH

Die Geschäftsbedingungen gelten gegenüber dem Besteller in der vorliegenden Form. Ändert die Firma Röhrl + Keil GmbH die Geschäftsbedingungen, so wirkt sich das auf laufende Verträge dann aus, wenn dem Besteller diese Veränderung bekannt gegeben wurde. Auf den Kaufvertrag findet das für innerstaatliche Sachverhalte geltende Recht Anwendung.